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Investitionsbooster sorgt für mehr Liquidität

Jetzt Steuervorteile nutzen!

Am 18. Juli 2025 ist das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in Kraft getreten. Dieses Gesetz gibt Unternehmen die Möglichkeit, Investitionen schneller abzuschreiben ("Super-AfA"), auf diese Weise Steuern zu sparen und sich damit mehr Liquidität zu sichern. 

 

Die Neuerungen im Detail:

  • Die Super-AfA gilt für Investitionen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027.

  • Angewendet werden darf die Super-AfA auf neue, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die betrieblich genutzt werden. Sie gilt nicht für fest verbaute Investitionen oder Verbrauchsmaterialien. 

 

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Hohe steuerliche Abschreibung direkt in den ersten Jahren

  • Frühzeitige Entlastung bei der Steuer

  • Mehr finanzieller Spielraum direkt nach der Investition

 

Ein Rechenbeispiel 

Nehmen wir an, ein neuer Verkehrssicherungsanhänger kostet 22.000 Euro. In der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter ("AfA-Tabelle AV") wird unter Punkt 4.2.6 „Anhänger“ eine Nutzungsdauer von 11 Jahren aufgeführt. Bisher ist der Anschaffungspreis für solche Güter gleichmäßig über diese Nutzungsdauer abzuschreiben, in diesem Fall also über 11 Jahre. Durch den Investitionsbooster kann jetzt der weitaus größte Teil der Investition in den ersten Jahren der Nutzung steuermindernd angesetzt werden. Wir haben das mal für Sie ausgerechnet.

 

Herkömmliche lineare Abschreibung

Lineare Abschreibung (22.000,- € / 11 Jahre = 2.000,-€ jährlich)

  1. Jahr 22.000,-€ abzgl. 2.000,-€ = 20.000,-€ Restwert
  2. Jahr 20.000,-€ abzgl. 2.000,-€ = 18.000,-€ Restwert
  3. Jahr 18.000,-€ abzgl. 2.000,- €= 16.000,-€ Restwert
  4.  usw.

Im ersten Jahr sowie in jedem weiteren Jahr der Nutzung kann ein Betrag von jeweils 2.000 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden. Summe der Abschreibungen in den ersten drei Jahren: 6.000 Euro.

Degressive Abschreibung ("Super-AfA")

Degressive Abschreibung (30 % auf den (Rest-)Buchwert)

  1. Jahr 22.000,- abzgl. 30 % (6.600,-) = 15.400,-€ Restwert
  2. Jahr 15.400,- abzgl. 30 % (4.620,-) = 10.780,-€ Restwert
  3. Jahr 10.780,- abzgl. 30 % (3.234,-) = 7.546,-€ Restwert
  4. usw.

Im ersten Jahr kann ein Betrag von 6.600 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden, in den weiteren Jahren jeweils 30 Prozent des Restwertes. Summe der Abschreibungen in den ersten drei Jahren: 14.454 Euro.

Bitte beachten: Im Jahr der Investition ist die degressive Abschreibung i.d.R. nur zeitanteilig zu gewähren nach der Zwölftel‑Regel (§ 7 Abs. 2 S. 3 verweist auf § 7 Abs. 1 S. 4 EStG): Der Monat der Anschaffung zählt voll, für jeden vollen Vormonat kürzt sich der Jahresbetrag um 1/12. Dieser Grundsatz der Zeitanteiligkeit ist auch 2025 anzuwenden, weil die neue degressive Abschreibung erst bei Investitionen ab dem 1. Juli 2025 möglich ist. So sind zum Beispiel für Anschaffungen im Juli sechs Nutzungsmonate anzusetzen, was einem Prozentsatz von 15 Prozent entspricht. Ausnahmen gelten, wenn das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht wie etwa in der Landwirtschaft.